Fundstück 3

Mainz, 17. Januar 1363: „beczalen sullet unverczogenlich“. Kaiser Karl IV. gebietet der Stadt Rothenburg die unverzügliche Steuerzahlung.

Überlieferung: Staatsarchiv Nürnberg “RU Rothenburg 454” (Ausschnitt). Druck: MGH Constitutiones XIV,1 S. 150 Nr. 158 mit weiteren Angaben. (OBR)

Eine Fülle von Urkunden der Kaiser Ludwig IV. und Karl IV. haben die Vergabe und Empfangsbestätigung jener Steuer zum Inhalt, die die keinem Fürsten, sondern nur direkt dem Kaiser unterstehenden, also reichsunmittelbaren Reichsstädte jährlich dem Reichsoberhaupt schuldeten. Diese Abgabe, ein Beleg auf dem komplizierten Weg zum modernen Steuerwesen, wurde vom Kaiser zu festgesetzten Terminen eingefordert. Lübeck etwa hatte zu Maria Geburt, also am 8. September, zu zahlen, die meisten anderen Reichsstädte zu Martini, also dem 11. November. Die Höhe war nicht bei allen Reichsstädten gleich und richtete sich nach alter Gewohnheit oder der tatsächlichen, mitunter aber auch nur vermuteten Wirtschaftskraft der Kommune. Weißenburg im Elsass zum Beispiel musste vierhundert Gulden zahlen, das reiche Florenz hingegen viertausend, das Zehnfache also (s. auch Fundstück 1). In Schwaben und Franken wurde meist in Hellern gerechnet: Esslingen oder Rothenburg zahlten 800 Pfund Heller, Rottweil 400 Pfund, was ungefähr 500, respektive 250 Gulden entsprach. Die Zahlungspflicht bestand de jure bis zum Ende des Alten Reiches und zog bei einigen Reichsstädten noch im 17. Jahrhundert, wie im Falle Reutlingens, oder sogar bis ins 18. Jahrhundert, wie bei Esslingen, eine Fülle von Prozessen nach sich, um zu klären, wann wieviel an wen zu zahlen sei. Nur selten kam aber ein kaiserlicher Bote in den Städten vorbei, um die Gelder einzusammeln. Die Regel war eher, dass die Bürgerschaften konkrete Anweisung erhielten, diesem oder jenem genannten Empfänger das Geld zuzustellen. Oft hatte der Kaiser, der eigentlich immer in Geldnot war, diese Einnahmen schon vor dem Fälligkeitstermin vergeben, mitunter sogar schon mehrere Jahre im Voraus. Das konnte dann zu Irritationen und offenem Streit führen, besonders, wenn Anteile mehrmals verliehen worden waren. So hatte Karl IV. zweimal bei Lübeck einfach „vergessen“, wie er schreiben ließ, dass er schon anderen Empfängern das Geld übertragen hatte. Es empfahl sich also von Seiten der Kommunen bei der Auszahlung eine gewisse Zögerlichkeit vorwalten zu lassen, was nun wiederum Mahnungsschreiben des Kaisers nach sich zog, in denen er bei Nichtbeachtung mit Huldverlust drohte. So verhielt es sich auch am 17. Januar 1363, als Karl der Stadt Rothenburg ob der Tauber befahl, die unlängst, nämlich schon am 11. November 1362 fällig gewordene jährliche Reichssteuer der Stadt nun „unverczogenlich“, also unverzüglich, den Landgrafen Ulrich II. und Johann I. von Leuchtenberg auszuhändigen. Da aber die Rothenburger über viele Jahre ihre Steuergelder den Burggrafen von Nürnberg zugestellt hatten, wollte man wohl lieber abwarten, ob das mit den Landgrafen seine Richtigkeit hatte. Denn wenn Zahlungen an den falschen Empfänger gingen, war das Geld verloren und musste noch einmal aufgebracht werden. Sollten die Rothenburger endlich das Geld übergeben haben, lässt Karl dann noch schreiben, würde der Kaiser für das vergangene Jahr die Steuerzahlung quittieren. Am Ende des Schriftstücks ist rechts auf der umgebogenen Unterseite ein Kanzleivermerk erkennbar, der den Beurkundungsbefehl dokumentiert: „P(er) d(omi)n(u)m imp(er)atorem / Joh(a)n(n)es Eysteten(sis) – Durch den Herrn Kaiser / Johannes von Eichstätt“.

Text:  
Wir Karl von gots gnaden Romischer keiser zu allen zeiten merer des reichs und kunig zu Beheim embieten .. dem burgermeister, .. dem rat und den burgern gemeinlich der stat zu Rotemburg, unsern und des reichs lieben get(ru)wen, unser hulde und alles gut. Umb die gewonlichen stewer, die ir uns und dem reich jerlichen schuldig seit zu geben, empfehlen wir ewern t(ru)wen und gebieten euch auch ernstlichen und vesteclichen by unsern und des reichs hulden, daz ir die von sand Merteins tag, der nu nehest vergangen ist, den edlen Ulrichen und Johansen lantgrafen zu dem Leuthemberg, unsern lieben getruwen, zu hant richten und beczalen sullet unverczogenlich. Und so ir daz getan habt, so sagen wir euch der egen(anten) stewer uff dasselbe jar quit, ledig und loz. Mit urkund dicz briefs versigelt mit unser keiserlichen magestat insigel.
Der geben ist zu Mencz nach Crists geburt druczenhundert jar darnach in dem dru und sechczigisten jar an sand Antonii tag, unserer reiche in dem sibenczenden und des keisertums in dem achten jare.